Rechtstracker.at

Anl. 12

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1201.01.198030.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünfzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,.

Text

                                                          Anlage 12

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Papiermacher

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

              Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern               !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen    !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden      !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden mit Schere  !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Einlegen von Packungen!          -           !          -

und Dichtungen in     !                      !

Pumpen und Armaturen  !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden von Riemen!          -           !          -

und Dichtungen        !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Riemen-!          -           !          -

verbindungen          !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Anbringen von Knoten  !          -           !          -

an Seilen             !                      !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis des Aufhängens von Lasten           !          -

---------------------------------------------!----------------------

Anbringen von Klebe-  !          -           !          -

stellen an der Papier-!                      !

bahn                  !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Durchführen von       !          -           !          -

Papierfärbungen       !                      !

--------------------------------------------------------------------

   Bespannungsreparaturen an Sieben, Naßfilzen, Trockenfilzen und

                           Trockensieben

--------------------------------------------------------------------

   Handhaben der Einrichtungen und Prüfgeräte in der Papier- und

                            Stoffprüfung

--------------------------------------------------------------------

        Kenntnis der Bedienung der           !Bedienen der Stoffauf-

        Stoffaufbereitungsmaschinen          !bereitungsmaschinen

---------------------------------------------!----------------------

          -           !Grundkenntnisse der   !Handhaben der Meß- und

                      !Meß- und Regelinstru- !Regelinstrumente in

                      !mente in der Papier-  !der Papier- und Zell-

                      !und Zellstofferzeugung!stofferzeugung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Arbeiten in der Halb- !          -

                      !stofferzeugung        !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Spleißen              !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Durchführen von ein-  !          -

                      !fachen chemischen     !

                      !Untersuchungen        !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Erkennen und Beheben von Papierfehlern

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis der Bedienung der Papier- und

                      !Ausrüstungsmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis der Bespannungselemente: Sieb,

                      !Naßfilz, Trockenfilz und Trockensieb

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Erkennen der Arten und Eigenschaften von

                      !Papier

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Sortieren und Auf-    !          -

                      !fächern von Papier    !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Grundkenntnisse der   !          -

                      !Papierveredelung      !

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person             2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           6 Lehrlinge

ab der 6.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf jede fachlich einschlägig

  ausgebildete Person                          1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Papierprüfung, Meßinstrument, Papiererzeugung, Papiermaschine

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072661

Alte Dokumentnummer

N51980144730