Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
01.04.2005 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1301.04.200530.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026
Anl. 1301.05.198331.03.2005 BGBl. Nr. 253/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Text

Anlage 13

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Präparator

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie

Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper

Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen und außereuropäischen Tierarten

Kenntnis über die Anwendung von Chemikalien, insbesondere von gifthältigen Stoffen

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Vorkonservieren

Abbalgen

Abnehmen der Körpermaße

Waschen, Reinigen, Entfetten

Trocknen der bearbeiteten Bälge

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Ansetzen und Verwenden von Konservierungsflüssigkeiten und Trockenchemikalien

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Skelettieren und Bleichen

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Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlingsbefall

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Herstellen dermoplastischer Modelle

Auswählen der Drahtstärke

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Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut

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Zunähen der Haut

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Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung

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Feinmodellieren spezifisch anatomischer Merkmale

Auswählen naturgetreuer Augen

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Ausfertigen der Präparate

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Grundkenntnisse der Flüssigkeitspräparation

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Grundkenntnisse der Einbettungsmethoden

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Präparation und Montieren von Geweihen und Gehörnen

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Fisch- und Trockenpräparation

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Fischpräparation

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065271