Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 696/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010BGBl.Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 15Anlage 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979Vgl. auch Artikel römisch siebzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,
Text
Anlage 15
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten |
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung |
Kenntnis der Lederfehler | Kenntnis der Lederfehler | Kenntnis der Lederfehler |
Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern |
- | Grundkenntnisse des Maßnehmens | - |
- | - | Maßnehmen |
- | - | Anfertigen von Grundschnitten |
- | - | Berechnen des Materials |
- | - | Sortieren und Vorbereiten des Materials |
- | - | Zuschneiden der Teile und des Zubehörs unter Berücksichtigung der Struktur des Leders |
Besetzen der Teile | Besetzen der Teile | - |
- | Einrichten und Schneiden des Futters |
Pappen | - | - |
Kleben | - | - |
Klopfen | - | - |
Bügeln von Leder, Futter und Zubehör | Bügeln von Teilen | Fasson und Fertigbügeln |
Maschinnähen | Maschinnähen | Maschinnähen (Zusammenstellen) |
Aufreihen | - | - |
Verheften | - | - |
Überwendeln | - | - |
- | Kreuzeln | - |
- | Kedern | - |
- | Stoßen | - |
- | - | Renterieren |
- | - | Auszieren des Leders |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR40065272