Rechtstracker.at

Anl. 18

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1801.04.200531.05.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2013
Anl. 1801.09.198331.03.2005 BGBl. Nr. 435/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechs und römisch sieben der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,.

Text

Anlage 18

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stoffdrucker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Handhaben, Einstellen, Überwachen und Instandhalten der Maschinen und Einrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

-

Grundkenntnisse der Gravur und der Schablonenherstellung

 

-

-

Grundkenntnisse der Warenvorbehandlung (Bleicherei, Färberei) und der Druckereivorbereitung

Erkennen und Beseitigen von Fehlern

-

Kenntnis der Wirkungsweise und Anwendung der einschlägigen Farbstoffe, Chemikalien und !Verdickungsmittel, ihrer Handhabung und Lagerung

-

Drucknachbehandlung (Dämpfen, Waschen, Trocknen)

-

Kenntnis textiler Flächengebilde und ihrer drucktechnischen Eigenschaften

-

-

Kenntnis der Farbstoffklassen

-

Anwenden von Direktdruck- und Ätzverfahren einschließlich Fixierung

-

-

Drucken einfacher niedrigfarbiger Dessins

Drucken hochfarbiger Dessins

-

-

Zubereiten von Verdickungen und Druckfarben nach vorhandener Rezeptur

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Direktdruckverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065274