Rechtstracker.at

Anl. 20

Fassungen
01.07.1981 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2001.07.198130.06.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

                                                          Anlage 20

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

             für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

            Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Konservieren und      !          -           !          -

Lagern der Rohware    !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Kenntnis über Sor-

                      !                      !tieren der Häute,

                      !                      !Felle und Leder

----------------------!----------------------!----------------------

Weichen und Strecken  !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über Haar-   !          -           !          -

locken                !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Enthaaren             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Äschern               !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Entfleischen auf dem  !Entfleischen          !Entfleischen

Baum                  !maschinell            !maschinell

----------------------!----------------------!----------------------

Narben abstoßen auf   !Narben abstoßen       !Narben abstoßen

dem Baum              !maschinell            !maschinell

----------------------!----------------------!----------------------

Streichen auf dem Baum!Streichen auf dem Baum!          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Entkälken und Beizen  !Entkälken und Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Vorgerben             !Vorgerben

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Gerben je nach Leder- !Gerben je nach Leder-

                      !art                   !art

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Waschen und Fetten    !Waschen und Fetten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Falzen                !Falzen

----------------------!----------------------!----------------------

Stollen und Auf-      !Stollen maschinell    !Stollen maschinell

streichen mit Hand    !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Bimsen und Schleifen  !Bimsen und Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Bürstfärben auf der   !Bürstfärben auf der   !          -

Tafel                 !Tafel                 !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Spritz- und Faßfärben !Spritz- und Faßfärben

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Zurichten nach der    !Zurichten nach der

                      !Färbung               !Färbung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Grundkenntnisse über  !          -

                      !Gerbungsarten         !

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person              2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf jede fachlich einschlägig

  ausgebildete Person                           1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 3 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                         1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 5 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                         1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Weißgerber, Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Spritzfärben

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072862

Alte Dokumentnummer

N51981144840