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Anl. 6

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.07.198030.06.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 6

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                   für den Lehrberuf Galvaniseur

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

   Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

            Verwendungs- und  Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Ablaugen, Entfetten, Beizen,     !                -

Brennen, Kratzen                 !

--------------------------------------------------------------------

         Skizzieren und Fertigen von Aufhängevorrichtungen

--------------------------------------------------------------------

        Andrahten, Einhängen, Spülen, Passivieren, Trocknen

--------------------------------------------------------------------

               -                 !Galvanisieren von Stück- und

                                 !Massenware

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Richtigstellen fehlerhaft

                                 !arbeitender Bäder

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Färben der Metalle

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Überwachen der Bäder und der

                                 !einschlägigen elektrischen Anlagen

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Prüfen der galvanischen und

                                 !chemischen Überzüge

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               -                 !Entfernen von metallischen und

                                 !nichtmetallischen Überzügen

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Entgiften und Neutralisieren

                                 !galvanischer Abwässer

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               Kenntnis der einschlägigen Chemikalien

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   Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung galvanischer Bäder

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       Kenntnis der Überzugsdicken und Galvanisierungszeiten

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Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe gegenüber Säuren und Laugen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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  Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

   jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen, sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person             2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf jede Person                              1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 3 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 5 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Stückware

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072660

Alte Dokumentnummer

N51980144610