Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1988 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: zu den §§ 74, 79, 80, 81, 82b, 83, 356, 359b)Anmerkung, zu den Paragraphen 74, 79, 80, 81, 82 b, 83, 356, 359 b,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. I Z 176 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 1992 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 176, tritt mit Ablauf des 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(4)Absatz 4,Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist Art. I Z 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Artikel römisch eins, Ziffer 240 und 242 (Paragraph 356, Absatz eins und 3 und Paragraph 359 b,) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist Artikel römisch eins, Ziffer 81, (Paragraph 74, Absatz 4, bzw. 5) nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79 (§ 74 Abs. 2 Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 in der Fassung des Art. I Z 87 und § 81 in der Fassung des Art. I Z 91 finden sinngemäß Anwendung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Artikel römisch eins, Ziffer 79, (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2,; Paragraph 79, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 87 und Paragraph 81, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 91, finden sinngemäß Anwendung.
(6)Absatz 6,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im Abs. 5 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden zusätzlichen Genehmigung.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im Absatz 5, angeführte Änderung des Paragraph 74, Absatz 2, betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
(7)Absatz 7,Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits unterbrochen, so gilt Art. I Z 89 (§ 80 Abs. 1 dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits unterbrochen, so gilt Artikel römisch eins, Ziffer 89, (Paragraph 80, Absatz eins, dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(8)Absatz 8,Die im Art. I Z 93 (§ 82b Abs. 1) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die im Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 82 b, Absatz eins,) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9,Art. I Z 94 (§ 83 letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 94, (Paragraph 83, letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes richtet sich nach Paragraph 381, Absatz 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.
(11)Absatz 11,Mit der Vollziehung des Art. II und IV ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei und römisch vier ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(12)Absatz 12,Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch drei, ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(13)Absatz 13,Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch fünf, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Dokumentnummer
NOR12160882
Alte Dokumentnummer
N5198811761J