Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109aParagraph 109 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
§ 109a.Paragraph 109 a,
(1)Absatz eins,Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren erbringen.Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren erbringen.
(2)Absatz 2,Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes § 376 Z 9 Abs. 1.Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes Paragraph 376, Ziffer 9, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12078061
Alte Dokumentnummer
N5199118717J