Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 125.Paragraph 125,
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 24 und Z 24a) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 24 und Ziffer 24 a,) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080558
Alte Dokumentnummer
N5199324775J