Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch vier, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
Text
4. Bestimmungen für einzelne nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
Arbeitsvermittler
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 126 Z 1) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 126, Ziffer eins,) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,. (2)Absatz 2,Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080563
Alte Dokumentnummer
N5199324780J