Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Drucker
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 126 Z 5) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (Paragraph 126, Ziffer 5,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2)Absatz 2,Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3)Absatz 3,Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 126 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der DruckerKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 5, ist unbeschadet der Rechte der Drucker
die Spielkartenerzeugung;
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080570
Alte Dokumentnummer
N5199324787J