Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession für militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Waffengewerbe (Paragraph 131, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung, Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe (§ 131 Abs. 1) im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur Kenntnis zu bringen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung, Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe (Paragraph 131, Absatz eins,) im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070124
Alte Dokumentnummer
N5197418523S