Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 154.Paragraph 154,
(1)Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2)Absatz 2,Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 149, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080584
Alte Dokumentnummer
N5199324801J