Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Baumeister
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen.Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen.
(2)Absatz 2,Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des § 156 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) handelt.Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des Paragraph 156, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 bis 7) handelt.
(3)Absatz 3,Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1958, bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Schlagworte
Lüftungsanlage, Zentralheizungsanlage, Hochbau
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070140
Alte Dokumentnummer
N5197418539S