Rechtstracker.at

§ 160 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16001.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 16001.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 16001.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 126, Ziffer 13,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 126, Ziffer 14,) ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit, oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und
      2. Litera b
        über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (Paragraphen 126 und 128) gilt als kaufmännische Tätigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080589

Alte Dokumentnummer

N5199324806J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P160/NOR12080589