Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Luftfahrzeugmechaniker
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 126 Z 20) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 126, Ziffer 20,) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2)Absatz 2,Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sindUnter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080597
Alte Dokumentnummer
N5199324814J