Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171aParagraph 171 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Technische Büros
§ 171a.Paragraph 171 a,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger inländischer berufsbildender höherer Schulen sind (Technische Büros).
(2)Absatz 2,Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Zimmermeister (§ 158), der Steinmetzmeister (§ 159) und der Brunnenmeister (§ 160) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand Technischer Büros.Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157,), der Zimmermeister (Paragraph 158,), der Steinmetzmeister (Paragraph 159,) und der Brunnenmeister (Paragraph 160,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand Technischer Büros.
(3)Absatz 3,Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter Gewerbe, von Handwerken und von gebundenen Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter Gewerbe, von Handwerken und von gebundenen Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075765
Alte Dokumentnummer
N5198811422J