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§ 171a GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 171a01.01.198930.06.1993 BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Technische Büros

Paragraph 171 a,

  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger inländischer berufsbildender höherer Schulen sind (Technische Büros).
  2. Absatz 2,Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157,), der Zimmermeister (Paragraph 158,), der Steinmetzmeister (Paragraph 159,) und der Brunnenmeister (Paragraph 160,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand Technischer Büros.
  3. Absatz 3,Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter Gewerbe, von Handwerken und von gebundenen Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075765

Alte Dokumentnummer

N5198811422J