Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173aParagraph 173 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 173a.Paragraph 173 a,
(1)Absatz eins,Die im § 173 Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.Die im Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz.
(2)Absatz 2,Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 liegt vor, wenn der Konzessionswerber persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 2, liegt vor, wenn der Konzessionswerber persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075770
Alte Dokumentnummer
N5198811427J