Rechtstracker.at

§ 175 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 17501.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebüros

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 126, Ziffer 23,) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  2. Absatz 2,Ist die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gerichtet, so muß sie eine Einschränkung enthalten, die eine der folgenden Tätigkeiten bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion (Absatz 5,), zu der die Standortgemeinde gehört;
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten).
  3. Absatz 3,Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 23, sind
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
    2. Ziffer 2
      nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      zum Verkauf der im Paragraph 164, Ziffer 3, angeführten Druckwerke.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Absatz 2, Ziffer eins, genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Absatz 2, Ziffer eins, beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Liegeplatz, Straßenbahnverkehr, Stadtbahnverkehr, Schnellbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080601

Alte Dokumentnummer

N5199324818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P175/NOR12080601