Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 191.Paragraph 191,
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 190 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, der Landeshauptmann zuständig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080612
Alte Dokumentnummer
N5199324829J