Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196aParagraph 196 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 196a.Paragraph 196 a,
(1)Absatz eins,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des Paragraph 196, Absatz 2, auszuschenken hat.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach Paragraph 189, unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075781
Alte Dokumentnummer
N5198811438J