Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) für
die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(2)Absatz 2,Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 197.Für die Bewilligungen gemäß Absatz eins, gelten nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2, jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 197,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080619
Alte Dokumentnummer
N5199324836J