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§ 206a GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206a01.01.198930.06.1993 BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 206 a,

Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins und die beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes entsprechen. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid bezeichnet waren, auf Grund dessen das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb ausgeübt wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075783

Alte Dokumentnummer

N5198811440J