Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu hören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080634
Alte Dokumentnummer
N5199324851J