Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222bParagraph 222 b
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Elektrotechniker
§ 222b.Paragraph 222 b,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2)Absatz 2,Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 geltenAls elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080645
Alte Dokumentnummer
N5199324862J