Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 223Paragraph 223
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Technische Büros
§ 223.Paragraph 223,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Abs. 3 angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Absatz 3, angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 216), der Zimmermeister (§ 219) der Steinmetzmeister (§ 220) und der Brunnenmeister (§ 222) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 216,), der Zimmermeister (Paragraph 219,) der Steinmetzmeister (Paragraph 220,) und der Brunnenmeister (Paragraph 222,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.
(4)Absatz 4,Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
(5)Absatz 5,Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (§§ 94, 126 und 128) wird durch Abs. 1 nicht berührt.Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 94, 126 und 128) wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080646
Alte Dokumentnummer
N5199324863J