Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Unternehmerprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach § 22 Abs. 3 bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 3, bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat. Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Falle des erfolgreichen Besuches einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer inländischen Universität, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen sowie die Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der schriftlichen und welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(4)Absatz 4,Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080476
Alte Dokumentnummer
N5199324692J