Rechtstracker.at

§ 244 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24401.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 24401.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 24401.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsdetektive

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
    5. Ziffer 5
      die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
    6. Ziffer 6
      die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
    7. Ziffer 7
      der Schutz von Personen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer 7, angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080683

Alte Dokumentnummer

N5199324900J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P244/NOR12080683