Rechtstracker.at

§ 262 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26201.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 26201.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen

Paragraph 262,

  1. Absatz eins,Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Absatz 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.
  2. Absatz 2,Gewerbeteibende gemäß Absatz eins, dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
    2. Ziffer 2
      Betroffenen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 25, DSG bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.
  5. Absatz 5,Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Titel,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade,
    4. Ziffer 4
      Anschrift,
    5. Ziffer 5
      Geburtsjahr,
    6. Ziffer 6
      Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    7. Ziffer 7
      Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.
  6. Absatz 6,Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Absatz 5, nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.
  7. Absatz 7,Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder
    2. Ziffer 2
      Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen oder
    3. Ziffer 3
      Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.
  8. Absatz 8,Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Kundendatei, Berufsbezeichnung, Branchenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080702

Alte Dokumentnummer

N5199324919J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P262/NOR12080702