Rechtstracker.at

§ 277 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 27701.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 149, Ziffer 7, berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  3. Absatz 3,Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 150, Absatz eins bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im Paragraph 149, Ziffer 6, oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Verabreichungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080718

Alte Dokumentnummer

N5199324935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P277/NOR12080718