Rechtstracker.at

§ 283 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28301.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 283

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Pfandleihbücher

Paragraph 283,

  1. Absatz eins,Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
  2. Absatz 2,Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Absatz eins und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  5. Absatz 5,Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Schlagworte

Goldware

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070270

Alte Dokumentnummer

N5197418669S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P283/NOR12070270