Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geschäftsordnung
§ 285.Paragraph 285,
(1)Absatz eins,Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren enthalten sein müssen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
(3)Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
(4)Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
(5)Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070272
Alte Dokumentnummer
N5197418671S