Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 28a.Paragraph 28 a,
Die Nachsicht vom für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,
wenn der Nachsichtswerber eine technische, naturwissenschaftliche oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität erfolgreich besucht hat,
wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber angestrebte Gewerbe vermittelt,
wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung nicht herkömmlicher Produkte oder auf sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt wird und
wenn keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.wenn keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075694
Alte Dokumentnummer
N5198811353J