Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 296Paragraph 296
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Teilberechtigungen
§ 296.Paragraph 296,
(1)Absatz eins,Die Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen sind für folgende Teilberechtigungen zu erteilen:
Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert;
Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Ziffer eins, fällt;
Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2 bezeichneter beweglicher Sachen.Versteigerung anderer als unter Ziffer eins und Ziffer 2, bezeichneter beweglicher Sachen.
(2)Absatz 2,Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können einzeln oder zusammen erteilt werden.Die Teilberechtigungen nach Absatz eins, können einzeln oder zusammen erteilt werden.
Schlagworte
künstlerischer Wert, historischer Wert
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070283
Alte Dokumentnummer
N5197418682S