Rechtstracker.at

§ 299 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29901.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 299

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.
  4. Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070286

Alte Dokumentnummer

N5197418685S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P299/NOR12070286