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§ 305 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30501.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 305

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

Paragraph 305,

  1. Absatz eins,Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070292

Alte Dokumentnummer

N5197418691S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P305/NOR12070292