Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewachungsgewerbe
§ 318.Paragraph 318,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2)Absatz 2,Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit diese Tätigkeit nicht der Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt;
Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
Schlagworte
Personenverkehr, Ordnerdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075805
Alte Dokumentnummer
N5198811462J