Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gebrauch einer Uniform
§ 322.Paragraph 322,
Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen mit den jeweils berührten Bundesministern für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung oder für Verkehr zu pflegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070309
Alte Dokumentnummer
N5197418708S