Rechtstracker.at

§ 323l GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323l01.01.198930.06.1993 BGBl. Nr. 399/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 323 l

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitnehmer

Paragraph 323 l,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075813

Alte Dokumentnummer

N5198811470J