Rechtstracker.at

§ 327 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 32701.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 327

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 327,

  1. Absatz eins,Eine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 324, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080723

Alte Dokumentnummer

N5199324940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P327/NOR12080723