Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 331.Paragraph 331,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;
Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);
die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;
die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;
Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;
die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;
Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.
(3)Absatz 3,Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 324 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 324, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Hauptgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080727
Alte Dokumentnummer
N5199324944J