Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 343Paragraph 343
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 343.Paragraph 343,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57 b und Paragraph 57 f, des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,) nachzuweisen. (3)Absatz 3,Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 2 statt des Bescheides (Abs. 1) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen.Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Absatz 2, statt des Bescheides (Absatz eins,) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt § 340 Abs. 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt Paragraph 340, Absatz 5, sinngemäß.
Anmerkung
Zu Abs. 2: § 57b nunmehr idF BGBl. Nr. 400/1974.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070330
Alte Dokumentnummer
N5197418729S