Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 352aParagraph 352 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 352a.Paragraph 352 a,
(1)Absatz eins,Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a,) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im Paragraph 29 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß Paragraph 29 d, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß Paragraph 29 d, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Absatz eins, angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1978
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR12070340
Alte Dokumentnummer
N5197418739S