Rechtstracker.at

§ 365a GewO 1973

Fassungen
01.01.1994 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 365a01.01.199418.03.1994 BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

p) Schutzklauselverfahren

Paragraph 365 a,

  1. Absatz eins,Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
    2. Litera b
      auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
    3. Litera c
      auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst
    zurückzuführen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080763

Alte Dokumentnummer

N5199324980J