Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 373fParagraph 373 f
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 373f.Paragraph 373 f,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 130 Abs. 1 und 252 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.Die in den Paragraphen 130, Absatz eins und 252 Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.
(2)Absatz 2,Die im § 197 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.Die im Paragraph 197, Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080779
Alte Dokumentnummer
N5199324996J