Rechtstracker.at

§ 42 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.08.197418.03.1994 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
    1. Ziffer eins
      mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
    3. Ziffer 3
      mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
    4. Ziffer 4
      mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
    6. Ziffer 6
      mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070023

Alte Dokumentnummer

N5197418421S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P42/NOR12070023