Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Einteilung der Gewerbe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 128) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (Paragraph 128,) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Die Gewerbe werden bezeichnet als
Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18,,
gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22,,
freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080459
Alte Dokumentnummer
N5199324675J