Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Aufsuchen von Land- und Forstwirten
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,§ 55 findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen aufParagraph 55, findet auf das Aufsuchen von Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß das Sammeln von Bestellungen auf
elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt Nennspannung und zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden,
Obstbäume, Obststräucher und Reben
nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden oder den Handelsagenten gerichtete Aufforderung gestattet ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf solche in Z. 1 genannte Betriebsmittel keine Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen) gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, versehen sind oder für die oder deren Type das Vorliegen der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten der im § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird auch durch eine vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf solche in Ziffer eins, genannte Betriebsmittel keine Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen) gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Elektrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, versehen sind oder für die oder deren Type das Vorliegen der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten der im Paragraph 8, Absatz 4, dieses Gesetzes genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird auch durch eine vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.
Schlagworte
Landwirt, Obstbaum, Obststrauch
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12070038
Alte Dokumentnummer
N5197418436S