Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden
in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,
auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,
anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen undanläßlich des gemäß Paragraphen 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und
bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.
(2)Absatz 2,In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.In allen anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
NOR12070041
Alte Dokumentnummer
N5197418439S